Der BFH hatte in dieser Entscheidung über die investmentsteuerliche Behandlung von Aktienveräußerungsgewinnen auf Fondsebene zu entscheiden. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob Verluste beziehungsweise Barausgleichszahlungen aus vorzeitig beendeten Aktien-Forward-Geschäften die steuerlich begünstigten Aktienveräußerungsgewinne eines Spezial-Investmentfonds mindern.
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