Der BFH hatte in diesem Beschluss darüber zu entscheiden, ob nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens im Verlauf einer Umsatzsteuersonderprüfung weiterhin ein Anspruch des Steuerpflichtigen auf Durchführung einer Schlussbesprechung nach § 201 Abs. 1 AO besteht.
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