Der BFH befasst sich in dem Urteil mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug aus einer Vorauszahlung geltend machen kann, wenn die bezahlte Leistung später tatsächlich nicht ausgeführt wird. Im Streitfall ging es um Zahlungen für eine Photovoltaikanlage, die Teil eines betrügerischen Anlagemodells war und letztlich nicht geliefert wurde.
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